Erfahrungen & Bewertungen zu Honorarberatung Michael Schiffer Invest

Bewertung Ihrer
Lebensversicherungen /
Rentenversicherungen

Fortführen, beitragsfrei stellen, kündigen, verkaufen oder
rückabwickeln?

Bewertung von Lebens- und Rentenversicherungen

Immer wieder werde ich von Anlegern gefragt: “Soll ich meine Lebensversicherung kündigen, beitragsfrei stellen oder fortführen?”. Hierauf gibt es keine pauschale Antwort. Insbesondere dann, wenn biometrische Risiken wie z.B. Todesfall oder Berufsunfähigkeit mit abgesichert sind.

In jedem Fall sollten Sie sich nicht auf den Rat eines Vermittlers, wie zum Beispiel Versicherungsmakler, Mehrfachagenten oder Versicherungsvertreter verlassen. Suchen Sie Rat bei einem unabhängigen (Honorar-)Versicherungsberater und lassen Sie sich ein Gutachten erstellen.

Mit dieser Frage sollten Sie sich keinesfalls an den Berater wenden, der Ihnen den Vertrag vermittelt hat. Denn dieser hat gute Gründe, dass Sie den Vertrag fortführen. Im Falle einer Kündigung wird sich dieser nämlich mit der Rückzahlung von Teilen seiner Provision konfrontiert sehen.

Daher sollten Sie sich mit der Beantwortung dieser Frage an einen unabhängigen Honorar-Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO wenden. Dort erhalten Sie als gute Grundlage für Ihre Entscheidung ein unabhängiges, individuelles Gutachten .

Eines können wir jedoch grundsätzlich festhalten: Seit der Lehmann Brother Pleite lohnen sich klassische, kapitalgebundene Lebens- und Rentenversicherungen nicht mehr als reines Sparinstrument. Wie Sie den Nachträgen Ihrer Versicherungen vermutlich entnehmen werden, sind die Überschüsse in den letzten Jahren von Jahr zu Jahr weniger geworden und teilweise bereits komplett aufgebraucht. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn gar mit Lebens- oder Rentenversicherungen im Rahmen eines Tilgungsersatzes angespart wird, z.B. im Rahmen einer Immobilienfinanzierung. In Zeiten der sog. Niedrigzinsphase gibt es gute Gründe bestehende Lebens- und Rentenversicherungen neu zu bewerten.

Neben der Kündigung gibt es auch die Möglichkeit der Beitragsfreistellung, der Teilkündigung, des Verkaufs an Dritte oder die Rückabwicklung von Beginn an. Auch kann in einigen Fällen die Fortführung die richtige Entscheidung sein, z. B. wenn biometrische Risiken (Hinterbliebenenschutz, Berufsunfähigkeit, …) mitversichert sind.

Garantiewerte von deutschen Lebens- und Rentenversicherungen sind nicht mehr garantiert!

Seit der durch die Finanzkrise ausgelösten Niedrigzinsphase sind alle Formen von Renten- und Lebensversicherungen erheblichen Risiken ausgesetzt. Die starren Anlagevorgaben der Anlageverordnung und die sich daraus ergebende Anlageverteilung im Deckungsstock der deutschen Lebensversicherungen stellt die Gesellschaften seit Jahren vor eine unlösbare Aufgabe.

Anlageverteilung im Deckungsstock der deutschen Lebensversicherung

Die Niedrigzinsphase bedroht die deutschen Lebensversicherer

Aufgrund der durch die Lehman Brother Pleite (2008) hervorgerufene und seither andauernden Niedrigzinsphase, können die deutschen Versicherungsgesellschaften nicht mehr die erforderlichen Renditen zur Bedienung der Höchstrechnungszinsen (im Sprachgebrauch als Garantiezinsen bezeichnet) sicherstellen. Die Reserven der Gesellschaften haben sich in den vergangenen Jahren minimiert oder sind bereits vollständig aufgebraucht.

Lebensversicherer stellen das Neugeschäft ein

Einige Lebensversicherungsgesellschaften, wie zum Beispiel die Generali oder die Heidelberger Leben, haben ihr Neugeschäft vollständig eingestellt. Eine Reihe von Gesellschaften wurde bereits an sogenannte Run-Off-Gesellschaften verkauft, die sich auf die Verwaltung von Lebensversicherungsbeständen spezialisiert haben.

Überschüsse aufgebraucht

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Gutachter beobachte ich seit Jahren, dass sich die Überschüsse in laufenden Verträgen drastisch reduziert haben. In Einzelfällen kam es zu Reduzierungen der Rentenfaktoren in laufenden Verträgen.

Abgesehen davon sind die Kosten in Lebens- und Rentenversicherungen sehr hoch und die erzielbaren Renditen reichen nicht aus, die Inflation auszugleichen.[1]

§314 VAG bedroht Ihr Vermögen

Abgesehen von den hohen Kosten und den niedrigen Renditen, stellt der am 01.01.2016 in Kraft getretene § 314 Versicherungsaufsichtsgesetzt eine Bedrohung für Ihr in Versicherungen gebundenes Vermögen dar. Aufgrund der Bedeutung dieses Sachverhaltes, der den meisten Anlegern nicht bekannt ist, gebe ich im Folgenden den entsprechenden Gesetzesauszug wieder.

  • 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) 1Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. 2Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. 3Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. 2Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. 3Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. 4Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

Dies gilt für alle Lebensversicherungen: Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, aber auch für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen (Fondspolicen).

Skandal: Verbraucher müssen auf dieses Gesetz vor Vertragsabschluss nicht hingewiesen werden

Auf die Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -Drucksache 18/6964 des Deutschen Bundestages -, ob man Verbraucher nicht vor Vertragsabschluss auf dieses Gesetz hinweisen müsse, antwortete die Bundesregierung: „Nach Auffassung der Bundesregierung ist es zweckmäßig, der Aufsichtsbehörde für den Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens den größtmöglichen Handlungsspielraum zu geben, um für die Versicherten in der konkreten Situation bestmögliche Ergebnis erzielen zu können. Eine Klarstellung in der in Frage 3 erwähnten Art könnte den Handlungsspielraum der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einschränken und wäre damit kontraproduktiv. […] Eine ausdrückliche Pflicht für Lebensversicherer, Ihre Kunden vor Vertragsabschluss über die Kürzung von Ansprüchen zu informieren, besteht nicht.“

Kapital in Fondspolicen sind kein geschütztes Sondervermögen

Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen ist zu beachten, dass das hier in Aktien und Investmentfonds investierte Kapital kein „Sondervermögen“[2] im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 2 KAGB ist. Es gehört, anders als bei Investmentfonds, der Versicherung und nicht dem Versicherungsnehmer. Damit ist auch das in Fondspolicen investierte Kapital im Falle einer Insolvenz der Versicherungsgesellschaft nicht sicher.

Einige Experten[3] können sich sogar vorstellen, dass das Gesetz im Extremfall auch für Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflicht, Riester, Rürup oder die Krankenversicherung gilt. Ich schließe mich dieser Meinung an.

Lebensversicherer stehen vor der Insolvenz und unter Aufsicht der BaFin.

ach den mir vorliegenden Informationen stehen aktuell bereits mehr als die Hälfte der 85 Lebensversicherer in Deutschland unter besonderer Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Aufgrund der Null- und Minuszinsen ist es meiner Ansicht nach nur eine Frage der Zeit, bis § 314 VAG Anwendung findet.

Prüfen Sie Ihre Lebens- und Rentenversicherungen und klären Sie die Handlungsmöglichkeiten auf Basis eines unabhängigen Gutachtens

Daher empfehle ich Ihnen, alle vorhandenen Versicherungsverträge sorgfältig zu prüfen und Ihr Vermögen in echtes „Sondervermögen“ umzuschichten, um es vor der Anwendung des § 314 VAG zu schützen. Darüber hinaus erhöhen Sie dadurch die Verfügbarkeit und Flexibilität. Weiterhin kann Ihr Vermögen besser diversifiziert und optimaler strukturiert werden, als dies mit Lebensversicherungen der Fall ist. Nicht zuletzt können wir Ihre Kosten reduzieren (z.B. durch den Einsatz von ETFs / EAFs) und die Rendite deutlich erhöhen.

Warnhinweis: Aufgrund der unterschiedlichsten Bonus- und Überschussbeteiligungssysteme empfehlen wir die Erstellung eines Gutachtens zu Ihren Lebens- und Rentenversicherungen. Wenn in Ihren Verträgen biometrische Risiken mitversichert sind, auf die Sie angewiesen sind (z.B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, erforderlicher Todesfallschutz), muss eine gesonderte Bewertung vorgenommen werden. Auch ist bei der Auflösung von Verträgen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sowie bei Rürup- und Riesterverträgen Vorsicht geboten, weil hier steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die nur unter Einbeziehung eines Steuerberaters entschieden werden sollten.

[1] Als Literatur empfehlen wir das im Nomos Verlag erschienen Buch der Reihe Versicherungswissenschaftliche Studien Nr. 37, „Kostenvergleich von Altersvorsorgeprodukten“ von Mark Ortmann

[2] Sondervermögen sind nicht insolvenzfähig, denn sie gehören nach § 99 Abs. 3 Satz 2 KAGB nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

[3] Z.B. Marc Friedrich, Matthias Weik in “Der größte Crash aller Zeiten”.

Bewertung Ihrer Lebens- und Rentenversicherungen

Eine fundierte, unabhängige Bewertung Ihrer Lebens- und Rentenversicherungen liefert Ihnen eine gute Entscheidungsgrundlage und einen echten Mehrwert.

Senden Sie uns Kopien der nachfolgenden Unterlagen zur Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag:

  • Antrag
  • Anschreiben
  • Police / Versicherungsschein
  • Dynamiknachträge
  • letzte Wertmitteilung

Anhand der Unterlagen überprüfen wir Ihre Lebens- und Rentenversicherung hinsichtlich Kosten, Rendite und Leistungen. Sie erhalten von uns ein umfassendes Gutachten, das wir mit Ihnen besprechen und in dem wir mögliche Handlungsalternativen vergleichen.

Sie erhalten eine fundierte Grundlage um entscheiden zu können, ob Sie den Vertrag besser:

  • fortführen,
  • beitragsfrei stellen und z.B. nur die Beiträge anderweitig investieren,
  • den Vertrag kündigen und Beiträge und Rückkaufswert anderweitig investieren oder
  • den Vertrag vielleicht am sogenannten Zweitmarkt verkaufen können. Hierbei erhalten Sie in der Regel mehr ausgezahlt, als den aktuellen Rückkaufswert.
  • Bei Verträgen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertrag durch unsere kooperierenden Anwälte auf eine mögliche Rückabwicklung hin überprüfen zu lassen. Hierbei würden Sie im Erfolgsfall neben dem Rückkaufswert noch einen erheblichen Mehrwert erzielen können. Wenn Sie an einer Rückabwicklung interessiert sind, übersenden Sie uns – falls vorhanden – daher auch die Police Ihrer Rechtsschutzversicherung in Kopie mit.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne hier, telefonisch oder persönliche zur Verfügung.